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Rehabilitationsfreistellung
Mit Wirkungsbeginn 1. November 2023 wird in § 14e AVRAG ein Freistellungsanspruch für Eltern zur Begleitung von Kindern bei stationären Reha-Aufenthalten gegen Entfall des Entgelts normiert. Der Grund für den Rehabilitationsaufenthalt ist dabei nicht maßgeblich, so sind Rehabilitationen von Kindern nach einer Erkrankung, einem Unfall oder auch aufgrund einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung erfasst. Der Anspruch gebührt pro Kind für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr.
Konkret heißt dies nun:
ArbeitnehmerInnen haben nun für höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts zur notwendigen Begleitung
von den eigenen Kindern, Wahl oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten,
wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
von dem zuständigen Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen der Rehaeinrichtung bewilligt wurde.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn die Teilnahme von beiden Elternteilen therapeutisch notwendig ist. In diesem Fall gebührt für insgesamt 4 Wochen ein Anspruch auf die Reha-Freistellung. Für die Dauer der Freistellung gebührt den ArbeitnehmerInnen Pflegekarenzgeld.
ArbeitnehmerInnen haben spätestens eine Woche nach Zugang der Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung den Arbeitgeber zu informieren. Dabei ist sowohl der Beginn als auch die Dauer bekannt zu geben.
Das Bundesgesetzblatt finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/85.
Nähere Ausführungen können Sie auch unseren Unterlagen zum Update Gemeinnützigkeit entnehmen.
Änderungen bei Karenz und Pflegefreistellung
Auch hierbei handelt es sich um eine Neuregelung, die sich im BGBl I 115/2023 findet und tritt ebenfalls mit 1. November 2023 in Kraft..
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