Mittwoch, 15. April 2020

Weil es heute und immer wieder Thema ist, hier zur Info :

(Herzlichen Dank an Cornelia Hava Neser für den Hinweis)



Pflege
Betreuende und pflegende Angehörige
Betreuende und pflegende Angehörige
Die Pflege daheim ist für alle Beteiligten eine große Herausforderung, bei der sie viel Unterstützung brauchen.

Jede einzelne Pflegesituation ist individuell verschieden, weil auch die Gesundheits-, Lebens- und Familiensituationen verschieden sind. Auch die finanziellen Voraussetzungen und die Wohnsituationen spielen eine wichtige Rolle.

Attraktivierung der Pflege und Betreuung zu Hause
Das Pflegesystem hat eine große Bedeutung für die gesamte österreichische Bevölkerung. Zur Attraktivierung der Pflege und Betreuung zu Hause sollen nun z.B. Maßnahmen für pflegende Angehörige sowie zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gesetzt werden. In diesem Zusammenhang wurden die Länder, der Fonds Soziales Wien sowie der Städtebund und der Gemeindebund zu einem Erfahrungsaustausch eingeladen. Diese Rückmeldungen und Vorschläge zur Attraktivierung der Pflege und Betreuung zu Hause stehen zum Download bereit.

Pensionsversicherung für pflegende Angehörige
Für Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen unter gänzlicher bzw. erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, bestehen zwei Möglichkeiten, um ohne Beitragszahlungen Pensionsversicherungszeiten zu erwerben: die Weiterversicherung für pflegende Angehörige und die Selbstversicherung für pflegende Angehörige.

Weiterversicherung für pflegende Angehörige
Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind (z.B. Beendigung der Erwerbstätigkeit), um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Die Voraussetzungen dafür sind:

Anspruch der bzw. des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3
gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
Vorliegen bestimmter Vorversicherungszeiten
Diese Begünstigung kommt pro Pflegefall nur für eine Person in Betracht und bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Krankenhausaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht. Die Beiträge für die Pensionsversicherung werden zur Gänze vom Bund getragen, sodass für die pflegenden Angehörigen keine Kosten entstehen.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige – § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Diese Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden.

Die Voraussetzungen dafür sind:

Anspruch der bzw. des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3
erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
Wohnsitz im Inland
Auch die Beiträge für die Selbstversicherung übernimmt der Bund zur Gänze. Pflegende Angehörige können auf diese Art und Weise kostenlos Versicherungszeiten erwerben.

Außerdem können sich Personen, deren Arbeitskraft wegen der Pflege eines behinderten Kindes überwiegend beansprucht ist, gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung selbst versichern. Die Erwerbstätigkeit darf dabei bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden ausgeübt werden. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten, da die Beiträge vom Bund bezahlt werden.

Weiterführende Informationen und Anträge erhalten Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Krankenversicherung für pflegende Angehörige
Mitversicherung für pflegende Angehörige
Es können sich Personen beitragsfrei mitversichern lassen, die zumindest selbst Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben oder die eine Angehörige bzw. einen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft pflegen.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige
Diese Versicherungsvariante ist kostenlos und kann von Personen in Anspruch genommen werden, die nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert oder als Angehörige mitversichert und sozial schutzbedürftig sind. Die so versicherte Person muss sich der häuslichen Pflege einer/eines nahen Angehörigen widmen, die/der mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Die Pflege muss unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft im Inland erfolgen.

Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes
Personen, die sich der Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und die Voraussetzungen für die kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes erfüllen, können sich bei sozialer Schutzbedürftigkeit in der Krankenversicherung auf Antrag selbst versichern, sofern sie nicht als Angehörige mitversichert sind.

Versicherungsbeiträge fallen nicht an. Diese werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichfonds für Familienbeihilfen vom Bund beglichen. Nähere Informationen erteilt die zuständige Krankenkasse.