Mittwoch, 8. April 2020

Sonderbetreuungszeit

Danke Valerie Clarke von assistenz24/inclussion24 für's Raussuchen! 👍



Gesetzliche Grundlage – Erweiterung für Angehörige von Menschen mit Behinderungen sowie für Angehörige von pflegebedürftigen Personen

Im neu geschaffenen § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, idF BGBl I 12/2020) wurde die Möglichkeit eröffnet, Arbeitnehmer/innen zur Betreuung von minderjährigen Kindern unter 14 Jahren Sonderbetreuungszeit bis zu drei Wochen zu gewähren, wenn sie nicht in versorgungskritischen Bereichen arbeiten und kein sonstiger Grund zur Dienstfreistellung besteht. Dafür steht dem Arbeitgeber der Ersatz der Lohnkosten (gedeckelt mit der Höchstbemessungsgrundlage nach ASVG) im Ausmaß eines Drittels zu.

Im Rahmen des 2. und 3. Covid-19-Gesetzespakets (BGBl I 16/2020; BGBl I 23/2020) wurden weitere Gruppen von Arbeitnehmer/innen in die Zielgruppe der Sonderbetreuungszeit aufgenommen:
§ 18b Abs 1 Z 1 AVRAG – Angehörige von Menschen mit Behinderungen (unabhängig von deren Lebensalter), sofern
1. eine Betreuungspflicht besteht,
2. diese Menschen in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden,
3. und diese Einrichtung oder Lehranstalt auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist.
§ 18b Abs 1 Z 2 AVRAG – Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden-Betreuer/innen) nicht mehr sichergestellt ist.
§ 18b Abs 1 Z 3 AVRAG – Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
Grundsätzlich tritt nach der derzeitigen Fassung die Regelung § 18b AVRAG per 31.05.2020 außer Kraft.

Aktuell ist die behördliche Schließung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bis Mitte Mai 2020 fix, über das Vorgehen für die Zeit danach soll Ende April 2020 entschieden werden. Sollte der reguläre Unterrichtsbetrieb dieses Schuljahr 2019/2020 gar nicht mehr starten, könnte eine Verlängerung der Regelung die Folge sein. Entsprechende Schritte des Gesetzgebers müssen abgewartet werden, wir werden Sie gerne auf dem Laufenden halten.

Antrag auf Ersatz der Lohnkosten aus Sonderbetreuungszeiten

Mit der Abwicklung des Lohnkostenersatzes für diese Sonderbetreuungszeiten wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) betraut. Grundsätzlich ist der Antrag auf Kostenerstattung vom Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der BHAG einzubringen.

Auf deren Homepage gibt es die Möglichkeit einer Antragstellung online. Die neuen Formulare (entsprechend den Erweiterungen durch das 3. Covid-III-Paket) werden ab Donnerstag, 9. April 2020 verfügbar sein. Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/.

Bitte beachten Sie bei der praktischen Handhabung von Sonderbetreuungszeiten (für alle Gruppen von Angehörigen) die Informationen, die die BHAG auf der bereits genannten Homepage unter dem Titel „Häufig gestellte Fragen“ zur Verfügung stellt. Ein paar wichtige Hinweise:

Entgegen dem Gesetzeswortlaut, der von der teilweisen oder vollständigen Schließung von Lehranstalten, Schulen und Betreuungseinrichtungen spricht, ist laut Angabe der BHAG die Vereinbarung von geförderter Sonderbetreuungszeit auch für die Ferienzeit möglich.
Gefördert wird nicht nur eine dreiwöchige Sonderbetreuungszeit, sondern es ist auch eine Vereinbarung für einen kürzeren Zeitraum, z.B. 2 Wochen, möglich. Ob der Maximalanspruch nur am Stück in Anspruch genommen werden kann oder ob bei Bedarf auch später noch die „restliche“ Zeit (bis max. 3 Wochen) gefördert vereinbart werden kann, ist leider nach wie vor eine offene Frage. Sämtliche Berechnungsbeispiele der BHAG gehen von einer Inanspruchnahme „am Stück“ aus.
Die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit ist gleichzeitig nicht für beide Elternteile eines Kindes möglich, da die Betreuung durch einen Elternteil als ausreichend angesehen wird.
Eine Förderung der Lohnkosten im Rahmen der Sonderbetreuungszeit ist ausgeschlossen, wenn für den gleichen Zeitraum Kurzarbeit vereinbart wurde.
Gefördert wird nicht nur das laufende Entgelt, sondern mit einem Sechstel des Bruttomonatsbezuges wird auch der aliquote Sonderzahlungsanteil gefördert.
Die BHAG hat auch mehrere Berechnungsbeispiele zur Förderungshöhe online zur Verfügung gestellt, eine Durchsicht dieser Unterlagen ist sicher empfehlenswert.