Unsere Jasmina Urosevic war heute bei der Online Veranstaltung zur Kürzung der
Wiener Mindestsicherung
dabei. DANKE dafür.
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Hier ein paar Details:
● Zuschlag für Bedarfsgemeinschaften mit mj. Personen
Der Zuschlag für volljährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft mit einemminderjährigen Kind entfällt.
● Halbierung der Sonderzahlung bei Dauerleistungsbeziehern
Die Höhe der Sonderzahlung von Personen mit Anspruch auf Dauerleistung wird auf die Hälfte des jeweiligen Mindeststandarts reduziert.
Der Behindertenzuschlag bleibt unverändert. Personen, die anstelle der Sonderzahlungen einen Behindertenzuschlag erhalten, sind von dieser Maßnahme NICHT betroffen.
●Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs bei Dauerleistungsbeziehern
Die Mietbeihilfenobergrenze für 1 volljährige Person beträgt € 667,78
Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs bisher 13,5%, neu 25%
Miete abzüglich 25% GDW ergibt den Anspruch auf Mietbeihilfe
●Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (GDW) bei Dauerleistungsbeziehern
Der bisherige GDW bei Dauerleistungsbeziehern wird von 13,5% bei Alleinunterstützern bzw. bei Paaren 9% einheitlich auf 25 % angehoben.
Dadurch kommt es gleichzeitig durch die Erhöhung des GDW zu einer Reduktion der zusätzlichen Mietbeihilfe.
Gleiches gilt beim GDW für mj. Kinder. Bisher kein GDW, neu € 83,02 . Dieser Betrag wird bei der Mietbeihilfe reduziert. 25% des Mindeststandarts für mj. Kinder werden als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfsbei der Berechnung der Mietbeihilfe auf die Wohnkosten angerechnet.
●Anreizsystem für volljährige Bezieher bis zur vollendung des 25. Lebensjahres
Erhöhter variabler Mindeststandart nur mehr bei einer vollversicherten Beschäftigung, einer Lehrausbildung sowie während der Schulausbildung, welche VOR dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. (Gilt eigentlich schon bisher seit 2018 - Mindestsicherung neu).
Die Verpflichtung an Maßnahmen des AMS teilzunehmen gilt und galt eigentlich auch schon bisher.
●Wohngemeinschaften
Für die Berechnung der Leistung von Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben, kommt der Mindeststandart für Paare zur Anwendung.
Für die Berechnung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung wird der Mindeststandart für Paare herangezogen.
70% für Personen über dem 25. Lebensjahr
50% bzw. 75% für Personen BIS zum vollendeten 25. Lebensjahr
anstatt wie bisher der Mindeststandart für Alleinunterstützende.
AUSNAHME
bei Bewohner in zielgruppenspezifischen Einrichtungen, Personen mit Dauerleistungsanspruch, Alleinerziehende ab dem 25. Lebensjahr.
Für ALLE Änderungen gilt:
Die Umstellung erfolgt von Amtswegen im Zuge der Bearbeitung. Die Neubemessung der Leistung erfolgt für den Zeitraum der noch nicht ausbezahlten Leistungen. Es entsteht durch die Gesetzesanpassung keine Rückforderung.
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Liebe Grüße
Claudia und Jasmina
SHG und Initiative #enthindert

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