Mittwoch, 5. Juni 2019

Zur Info! Thema Mindestsicherung in Wien, weil es in unserer Gruppe immer wieder Fragen dazu gibt:

Liebe Alle!
Heute hat uns das Stadtratsbüro Peter Hacker, dankenswerterweise, zu unserer Anfrage bezüglich der Mindestsicherung in Wien Folgendes mitgeteilt:

MAGISTRAT DER STADT WIEN
Büro der Geschäftsgruppe
Soziales, Gesundheit und Sport
Sehr geehrte Frau Sengeis,
zur Anfrage über die künftige Ausgestaltung des Wiener Ausführungsgesetzes zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wird nachfolgende Information übermittelt.
Laut § 5 Abs. 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind Personen, die pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 oder minderjährige pflegebedürftige Personen mindestens ein Pflegegeld der Pflegegeldstufe 1 beziehen, überwiegend betreuen, vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen.
Explizit von der Anrechnung ausgenommen sind die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sowie Spenden und Heizkostenzuschüsse. Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat außerdem zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfes dienen, der nicht durch die Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird (§ 7 Abs. 4 und Abs. 5). Das Grundsatzgesetz nimmt insbesondere Bezug auf Leistungen aufgrund einer Behinderung oder eines Pflegebedarfes (des Bezugsberechtigten). Die Leistungen müssten allerdings vom Landesgesetzgeber als Sonderbedarf bezeichnet werden. Eine Anrechnung von Pflegeleistungen wird auch durch den § 2 Abs. 4 ausgeschlossen.
Derzeit wird intensiv an der Umsetzung des Ausführungsgesetzes in Wien gearbeitet, sodass noch keine abschließende Klärung erfolgt ist. Aus Sicht des Landes Wien lässt das Grundsatzgesetz aber die Wiener Regelung zur Nicht-Anrechnung des Pflegegeldes von mj. Kindern auf das Einkommen der Eltern zu.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben.

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