Freitag, 28. September 2018

Erwachsenenvertretung NEU


Für Alle die nicht bei unserem letzten SHG-Treffen dabei sein konnten hier noch mal eine kurze Zusammenfassung bezüglich Erwachsenenvertretung NEU (gültig ab 01.07.2018):

Was ist eine Entscheidungsfähigkeit?

Ein Mensch ist entscheidungsfähig, wenn er den Grund und die Bedeutung der der vorzunehmenden Rechtshandlungen einsieht und dazu in der Lage ist, den Willen nach dieser Einsicht bestimmen zu können. Zusätzlich muss die Fähigkeit vorhanden sein, sich "entsprechend" zu verhalten.

Die Entscheidungsfähigkeit ist die Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit !

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, seine Angelegenheiten durch Rechtsgeschäfte selbst regeln zu können. Die volle Geschäftsfähigkeit erlangt man in Österreich mit dem 18. Geburtstag.


Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens

Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist,

ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens,
das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt,

so wird dieses grundsätzlich mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.


  • der Kauf von Lebensmitteln
  • Kinobesuche
  • die Reparatur einer Waschmaschine
  • der Kauf von Heizöl
  • der Kauf von kleineren Einrichtungsgegenständen, einschließlich Montage, 
  • die Anschaffung persönlicher Kleidungsstücke für den Betroffenen,
  • die Übernahme von Krankheitskosten,
  • die Buchung eines Urlaubs oder kurzzeitigen Rehabilitationsaufenthalts in einem Heim

Vorsorge für den Fall der Entscheidungs- und Geschäftsunfähigkeit - Das Viersäulenmodell:


  • Zunächst ist jemandem, der noch bei voller geistiger Gesundheit ist, unbenommen, im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Person auszuwählen, der eine genau geregelte Vollmacht für notwendige Vertretungshandlungen im Falle einer Entscheidungs- und Geschäftsunfähigkeit übertragen wird. 

  • Personen, die bereits beeinträchtigt sind und daher keine umfassende Vorsorgevollmacht mehr erteilen können, steht die gewählte Erwachsenenschutzvertretung zur Verfügung. Hier ist es möglich, eine Person eigener Wahl zu seinem Vertreter zu bestellen. Festzuhalten ist, dass die gewählte Erwachsenenvertretung im Gegensatz zur gesetzlichen und gerichtlichen NICHT nach Ablauf von drei Jahren erlischt!

  • Wenn man jedoch nicht mehr in der Lage ist, eine Vorsorgevollmacht zu errichten oder einen Erwachsenenvertreter zu wählen, können nächste Angehörige die gesetzliche Erwachsenenvertretung beanspruchen. Die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters erlischt durch
  • die Eintragung eines Widerspruchs der vertretenen Person oder ihres Verterters im ÖZVV ( Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) oder
  • wenn das Gericht die Beendigung verfügt oder
  • mit dem Ablauf von drei Jahren, sofern sie nicht zuvor erneut eingetragen wird.
+++Die Gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt NUR zur Anwendung, wenn der Volljährige an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit leidet! Eine körperliche Beeinträchtigung reicht nicht aus!+++

  • Für Geschäftsunfähige, die keine Angehörigen haben, deren Angehörige eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht wahrnehmen wollen und die nicht über ausreichend Entscheidungsfähigkeit verfügen, um einen Erwachenenvertreter zu wählen oder einen Vorsorgebevollmächtigten zu beauftragen, kann schließlich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:
+++Sowei eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung besteht, kann eine gesetzliche Erwachsenenvertretung NICHT entstehen!+++


+++NEU ist auch, dass man für die Errichtung bei  ALLEN Modellen einen Notar, Rechtsanwalt oder einen Erwachsenenschutzverein hinzuziehen muss. Nur dann ist die Vertretung gültig!+++

Für nähere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

LG
Claudia u.a.





1 Kommentar:

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